FAQ

Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und ist von allen Vertragspartnern zu unterschreiben.
Nein, denn eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist rechtlich unwirksam. Laut der gesetzlichen Bestimmung ist eine Kündigung handschriftlich zu unterschreiben und muss dem Vermieter im Original zugestellt werden.
Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung erfolgt sein. Sofern keine andere Kündigungsfrist bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist.

Beispiel: Die Kündigung für einen Wohnraummietvertag, die zum 31. Juli gültig werden soll, muss bis spätestens zum dritten Werktag im Mai beim Vermieter eingehen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung, sondern der des Eingangs des vom Mieter – bei mehreren Mietern des von allen Mietern – eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
Grundsätzlich gilt auch in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Sollte es dem eigentlichen Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, die Kündigung persönlich zu unterschreiben, kann diese durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Vollmacht ist nachzuweisen und der Kündigung beizufügen.
Als Erbe treten Sie mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein. In diesem Fall können Sie mit der gesetzlichen Frist kündigen. Bereits bestehende oder zukünftig anfallende Nachforderungen gehen auf Sie über.
Bei der Endabnahme/Schlüsselübergabe muss immer ein Mitarbeiter der Margarethe Krupp-Stiftung anwesend sein. Eine Schlüsselübergabe unter Mietern ist nicht gewünscht. Bitte führen Sie vor diesem Termin die bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen aus und stellen Sie unserem Mitarbeiter die sortierten und beschrifteten Schlüssel zur Verfügung. Eine Rückgabe der Wohnung vor Vertragsende ist möglich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung, um den Termin entsprechend zu vereinbaren. Von Ihrer Verpflichtung, die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen, sind Sie damit allerdings nicht entbunden.
Die Entlassung einer der Vertragspartner aus dem bestehenden Mietvertrag bedarf der schriftlichen Antragsstellung und muss vom Vermieter ausdrücklich schriftlich genehmigt werden.
Eine Hausordnung ist immer Bestandteil unserer Mietverträge.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Kellereingangs/-ausgangstür beim Verlassen des Raumes abschließen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie darauf achten, dass Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure freigehalten werden. Natürlich besteht eine Ausnahme für Rollatoren und Kinderwagen, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, so dass die Fluchtwege nicht versperrt werden und die Nutzung für andere Hausbewohner nicht unnötig erschwert wird.

Fahrräder sollten auf den dafür vorgesehenen Flächen verstaut werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, dann sind diese in den eigenen Mieterkellern unterzubringen.
Die Anschaffung von Haustieren, z. B. Hund oder Katze ist grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Duldung möglich. Kleintiere sind ohne Einverständnis in geringer Anzahl zu halten. Dazu zählen z. B. Hamster, Zierfische und ähnliche.

Die Haltung von exotischen Tieren, wie z. B. Schlangen, Skorpionen und ähnlichen Tieren ist ausdrücklich untersagt.
Da hierdurch die Fluchtwege beeinträchtigt würden, ist das Abstellen von Schuhen oder sonstigen Gegenständen untersagt. Dies dient der Sicherheit aller Hausbewohner.
Das Installieren einer eigenen Satellitenantenne ist grundsätzlich untersagt. Sollte eine rechtlich anerkannte Ausnahme vorliegen, so ist eine Abstimmung mit der Margarethe Krupp-Stiftung vorzunehmen.
Grundsätzlich sind alle Gegenstände und Einbauten vor der Wohnungsübergabe zu entfernen.

Eine Verpflichtung zur Übernahme mietereigener Gegenstände oder Einbauten besteht nicht, daher ist dies auch kein Auswahlkriterium bei der Wohnungsvergabe.
Für die Aufnahme einer weiteren Person in den Mietvertrag, z. B. wenn Ihr Lebensgefährte/ Ihre Lebensgefährtin in Ihre Wohnung mit einzieht, sind folgenden Unterlagen bei uns einzureichen:

eine Kopie des Ausweises

die letzten zwei Einkommensnachweise

die unterzeichnete Selbstauskunft
Zum Sperrmüll zählen Möbel, Elektro-Großgeräte, Metallschrott, sperrige Kunststoffgegenstände sowie Bodenbeläge. Diese müssen zudem von Hand verladen werden können. Für Privathaushalte in Essen ist die Sperrmüll-Entsorgung kostenfrei. Die Anmeldung und Terminvereinbarung erfolgt:

Online (https://www.ebe-essen.de/privatkunden/sperrmuell/anmeldung/per-bestellformular/)

Telefonisch unter der Nummer 0201/854-1111 (Montag bis Freitag 7.00 bis 17.00 Uhr)

Per E-Mail an: sperrmuell@ebe-essen.de

Bitte achten Sie darauf, dass die Sperrmüllgegenstände möglichst erst am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr, frühestens jedoch am Abend zuvor ab 18.00 Uhr, und nicht schon einige Tage vorher ebenerdig an die Straße gestellt werden.

Bitte stellen sie nie Gegenstände an die Straße, die sie nicht selber angemeldet haben. Dies gilt auch, wenn bereits Sperrmüll an der Straße steht.
Ein erster Schritt bei sich häufenden Lärmbelästigungen durch Mitmieter ist immer, den persönlichen Kontakt mit der besagten Person zu suchen, denjenigen darauf anzusprechen und um Abhilfe zu bitten. Sollte diese Bitte unerfüllt bleiben, führen Sie bitte ein Lärmprotokoll und lassen uns dieses zukommen. Meistens sind von Lärmbelästigungen mehrere Mietparteien betroffen. In unserer Doku-Box »Link« finden Sie ein entsprechendes Lärmprotokoll zum Herunterladen und Ausfüllen.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.
Ja! Die Durchführung lauter Arbeiten und das Musizieren sind während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr zu vermeiden. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Mieter nicht stören.
Nein! Bei Instandhaltungsarbeiten unserer Handwerker muss keine Mittagsruhe eingehalten werden. Daher ist die Margarethe Krupp-Stiftung bemüht die Arbeiten in ihren Objekten so schnell wie möglich abzuschließen um die Belastung der Mieter gering zu halten. Jedoch ist eine Nachtruhe von 20.00 Uhr – 7.00 Uhr einzuhalten.
Sofern keine Fremdfirma beauftragt wurde, tragen die Mieter für ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus Sorge. Die Reinigung hat nach Bedarf und in Absprache mit den Hausbewohnern zu erfolgen. Sind sie langfristig wegen Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage die Reinigung durchzuführen, sorgen sie bitte für eine Vertretung.
Mietergärten sind Bestandteil des gemeinsamen Wohnumfeldes, sie wurden mit erheblichen finanziellen Mitteln der Margarethe Krupp-Stiftung und auch öffentlichen Mitteln gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung des Mieters. Leider kann nicht jedem Mieter ein Mietergarten zur Verfügung gestellt werden. Bei der Übernahme eines Mietergartens müssen gewisse Verpflichtungen übernommen werden. Diese sind in den allgemeinen Richtlinien niedergelegt.

Bei der Gestaltung der Gärten sollte berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um einen wichtigen Bestandteil der Margarethenhöhe handelt. Dem Besucher ist aus zumutbarer Entfernung ein Einblick in die Gärten zu ermöglichen.

Die allgemeinen Richtlinien zur Nutzung vorhandener Mietergärten können Sie hier als PDF-Datei herunterladen
Blumenkästen verschönern das allgemeine Umfeld, was gerade in einer Gartenstadt wie auf der Margarethenhöhe gerne gesehen ist. Jedoch ist bei der Anbringung der Blumenkästen auf einiges zu achten.

Im Bereich „Denkmalschutz“ ist es vorher mit dem Vermieter abzustimmen, ob Blumenkästen angebracht werden dürfen.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass Blumenkästen und Blumenbretter so anzubringen sind, dass keine Unfallgefahr besteht. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung der Hauswand entsteht und dass kein Gießwasser auf die Fenster und Balkone von Mitbewohnern tropft. Auch auf Passanten ist Rücksicht zu nehmen.
Die monatlich bis zum dritten Werktag an den Vermieter zu leistende Miete setzt sich aus der Grundmiete für die Wohnung und die Vorauszahlung auf die gesetzlichen Betriebskosten zusammen.
Sollten Sie die Miete einmal nicht zahlen können, raten wir Ihnen, frühzeitig mit unseren Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular.
Nur in Ausnahmefällen können Sie Ihre Miete während unserer Öffnungszeiten bar einzahlen. Wir empfehlen Ihnen die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zur regelmäßigen Abbuchung von Ihrem Konto.
Wir empfehlen, die laufende Miete von Ihrem Giro-Konto einziehen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass auch bei eventuellen Änderungen, zum Beispiel der Erhöhung oder Senkung der Betriebskostenvorauszahlungen, immer der korrekte Betrag eingezogen wird. Im Übrigen können Sie innerhalb von 8 Wochen den Einzug bei Ihrer Bank zurückfordern. Den Vordruck für das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie hier in unseren Formularen zum Download.
Die zu hinterlegende Kaution wird zu den gesetzlichen Zinsen verzinst.
Die Kaution wird erst nach einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohneinheit ausgezahlt, sofern von Seiten des Vermieters keine Ansprüche mehr aus dem vorangegangenen Mietverhältnis bestehen.
Über die Nebenkosten wird jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Nach Erstellung der Abrechnungen gehen diese den Mietern in der Regel im Zeitraum von April bis Ende Juli, des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres, zu.
Eine Gas-Etagenheizung ist eine Heizungsanlage, die Heizwärme für nur eine Wohneinheit erzeugt. Häufig handelt es sich hierbei um eine "Kombitherme" die mit Erdgas betrieben wird. Beziehen Sie eine Wohnung mit einer Gas-Etagenheizung, so sind Sie verpflichtet, direkt einen Gasliefervertrag mit einem Gasversorger abschließen. Dieser legt auch die monatliche Vorauszahlung fest.
Viele unserer Objekte werden mit Fernwärme versorgt oder sind mit Sammelheizungen mit integrierter Warmwasseraufbereitung ausgestattet. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden verbrauchsabhängig durch die Stadtwerke Essen abgerechnet. Die Vorauszahlungen sind an die Stadtwerke Essen zu leisten, welche auch die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen festlegen.
Die monatliche Vorauszahlung für Heizung ist ein Durchschnittswert, der sich aus der Kalkulation für ein komplettes Jahr ergibt. Nur ist der Heizbedarf während eines Jahres sehr unterschiedlich; im Sommer wird in der Regel nur für die Warmwasserbereitung Heizenergie verbraucht. Zieht also jemand zum Ende des Jahres - zu einer Zeit hohen Heizbedarfs - ein, so sind die Heizkosten für diesen Zeitraum höher als die Vorauszahlungen. In solchen Fällen werden häufig Nachzahlungen erhoben. Es ist jedoch verwaltungstechnisch nicht möglich, jeden Monat unterschiedliche Vorauszahlungsbeträge für Heizung vom Mieter zu verlangen. Im Laufe eines Jahres gleichen sich jedoch unterschiedlich hohe Heizkosten und konstante Vorauszahlungen aus.
Die Messgeräte an Heizkörpern bzw. die Wasseruhren erfassen den jeweiligen Verbrauch und speichern diesen zur Monatsmitte und zum Monatsende im Gerät ab. Mit dem integrierten Sender übermitteln die Geräte per Funk die zuvor verschlüsselten Daten. Die automatisch übertragenen Verbrauchswerte prüft der Messdienstleister auf Plausibilität und erstellt dann die Heizkostenabrechnung. Die im Halbmonatsraster vorliegenden Verbrauchsdaten ermöglichen es, eine Zwischenablesung durchzuführen, die bis zu zwölf Monate vom Stichtag zurückreicht.
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt immer nach Ablauf des Rechnungsjahres. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres zuzustellen. Eine Zwischenabrechnung bei Auszug ist nicht möglich. Der ausziehende Mieter wird für den entsprechenden Zeitraum der Nutzung anteilig an den Jahreskosten beteiligt.
Alle Baumaßnahmen sind beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollten diese genehmigt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen sind vom Mieter zu tragen. Der Vermieter übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. Auf Wunsch des Vermieters sind Veränderungen der Mietsache, vom Mieter bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen. Die Kosten trägt der Mieter.
In jedem Fall ist eine Veränderung beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollte eine Genehmigung erteilt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen, sind vom Mieter zu tragen. Auf Wunsch des Vermieters ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zustand wie bei Einzug wiederherzustellen.
Das Auftreten von Schimmel kann viele Gründe haben. Die häufigste Ursache für Schimmelbildung ist Kondensationsfeuchtigkeit. Durch richtiges Lüften und Heizen lässt sie sich vermeiden. Entsprechende Tipps für den täglichen Gebrauch bietet unser Informationsblatt, welches Sie in unserer Dokubox finden. Weiterhin kann ein technischer Mitarbeiter zur Beratung und zur Begutachtung auch einen Ortstermin durchführen. Das Ergebnis wird dem Mieter nach der Auswertung mitgeteilt.